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§ 6 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis → 1. – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 LBG M-V – Praktikantenverhältnis (1)

Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann durch Rechtsverordnung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde bestimmt werden, dass an Stelle des Beamtenverhältnisses auf Widerruf der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses (Praktikantenverhältnis) abgeleistet werden kann. Auf diese Praktikanten sind mit Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 57 Abs. 2 die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Es darf jedoch nicht eingestellt werden, wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt. An Stelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).