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§ 6 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Erster Abschnitt – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 LAbgG – Entschädigung (1)  (2)

(2) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung. Die Entschädigung beträgt 3 742 Euro vorbehaltlich der Anpassung nach den Absätzen 3 und 4.

(2) Die Entschädigung beträgt für den Präsidenten das Doppelte, für die Stellvertreter des Präsidenten das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.

(3) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden ausgehend von dem nach Absatz 4 beschlossenen Betrag jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres der Wahlperiode an die Verdienstentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer gewogenen Maßzahl der Verdienstentwicklung in Berlin, die sich zusammensetzt aus den Veränderungen der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Sonderzahlungen)

  1. 1.

    im verarbeitenden Gewerbe,

  2. 2.

    in der Energieversorgung,

  3. 3.

    in der Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen,

  4. 4.

    im Baugewerbe,

  5. 5.

    im Handel und im Bereich der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen,

  6. 6.

    im Gastgewerbe,

  7. 7.

    im Verkehr und in der Lagerei,

  8. 8.

    im Bereich Information und Kommunikation,

  9. 9.

    im Finanz- und Versicherungsdienstleistungsbereich,

  10. 10.

    im Grundstücks- und Wohnungswesen,

  11. 11.

    im Bereich freiberuflicher, wissenschaftlicher und technischer Dienstleistungen,

  12. 12.

    im Bereich sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen,

  13. 13.

    in der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung,

  14. 14.

    im Erziehungs- und Unterrichtswesen,

  15. 15.

    im Gesundheits- und Sozialwesen,

  16. 16.

    im Bereich der Kunst, Unterhaltung und Erholung,

  17. 17.

    im Bereich sonstiger Dienstleistungen;

diese Veränderungen fließen jeweils zu dem Vomhundertsatz in die gewogene Maßzahl ein, der dem Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieser Bereiche an der Gesamtzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Berlins entspricht. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg teilt die prozentuale Veränderung der nach Satz 2 ermittelten Maßzahl der Verdienstentwicklung bis zum 1. September eines jeden Jahres dem Präsidenten in Form eines Berichts mit. Dieser veröffentlicht den Bericht als Drucksache und den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.

(4) Das Abgeordnetenhaus beschließt innerhalb der ersten sechs Monate nach der konstituierenden Sitzung über das indexbezogene Verfahren nach Absatz 3 und die Anpassung der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2. Der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz

Vom 6. November 2018 (GVBl. S. 656)

Gemäß § 6 Absatz 3 Satz 4 sowie § 7 Absatz 6 Satz 3 des Landesabgeordnetengesetzes (LAbgG) vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1497), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 7. April 2017 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gegeben:

  • Ab dem 1. Januar 2019 beträgt die gemäß § 6 Absatz 3 LAbgG ermittelte Höhe der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 LAbgG monatlich 3 944 Euro.

  • Ab dem 1. Januar 2019 beträgt die gemäß § 7 Absatz 5 LAbgG ermittelte Höhe der Kostenpauschale nach § 7 Absatz 2 LAbgG monatlich 2 642 Euro.

  • Ab dem 1. Januar 2019 beträgt die gemäß § 7 Absatz 5 LAbgG ermittelte Höhe der Kostenpauschale nach § 7 Absatz 3 LAbgG monatlich 4 327 Euro.