Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 LKrWG
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Abfallwirtschaftskonzepte, Abfallbilanzen

Titel: Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 74
Normtyp: Gesetz

§ 6 LKrWG – Abfallwirtschaftskonzepte

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in ihrem Gebiet in Abfallwirtschaftskonzepten unter Beachtung der Ziele des § 1 die beabsichtigten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle dar. Die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans sind zu beachten.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung. Es enthält mindestens

  1. 1.

    Angaben über Art, Menge und Verbleib der in dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle und der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle, wobei das Aufkommen beziehungsweise die Entsorgung von Hausmüll, Sperrmüll und gewerblichen Siedlungsabfällen jeweils getrennt darzustellen sind,

  2. 2.

    Darstellungen der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassenden Abfälle insbesondere für flächendeckende Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von Bioabfälle im Sinne von § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sowie von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen,

  3. 3.

    die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind,

  4. 4.

    den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit,

  5. 5.

    Angaben über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung des Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen,

  6. 6.

    die Darstellung der über das eigene Gebiet hinaus notwendigen Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und der dazu notwendigen Maßnahmen sowie ihrer zeitlichen Abfolge (Kooperationen),

  7. 7.

    eine zusammenfassende Darstellung der Angaben, Darstellungen und Festlegungen nach Nummer 1 bis 6.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entscheiden dabei im Rahmen der Gesetze, insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Verwertbarkeit, Verwertung und wirtschaftliche Zumutbarkeit) über die Umsetzung. Bei der Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen für flächendeckende Angebote zur getrennten Erfassung und Verwertung von Bioabfällen im Sinne von § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die Entscheidungskriterien der Kommunen über die Bestimmung der Sammelgebiete und Sammelsysteme der Bioabfallerfassung bezogen auf die siedlungsstrukturspezifischen Gegebenheiten darzustellen. Das Abfallwirtschaftskonzept der Kreise enthält auch die erforderlichen Festlegungen für die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden; diese Festlegungen werden in Form einer Satzung erlassen. Vor Erlass des Abfallwirtschaftskonzeptes der Kreise sind die kreisangehörigen Gemeinden zu hören. Das Ergebnis der Prüfung vorgebrachter Bedenken und Anregungen ist den Gemeinden mitzuteilen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist fortzuschreiben und der zuständigen Behörde im Abstand von fünf Jahren und bei wesentlichen Änderungen erneut vorzulegen.

(3) Das Ministerium bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, in welchem Umfang und in welcher Form Angaben nach Absatz 2 in das Abfallwirtschaftskonzept aufzunehmen und darzustellen sind. Der Entwurf über die Aufstellung beziehungsweise Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist in einem frühen Stadium mit der nach Absatz 2 Satz 8 zuständigen Behörde abzustimmen.

(4) Die nach Absatz 2 Satz 6 zuständige Behörde kann zur Durchführung einzelner Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abfallwirtschaftskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abfallwirtschaftskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert.

(5) Das kommunale Abfallwirtschaftskonzept ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Jeder Bürger hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept Einsicht zu nehmen.