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§ 6 KreuzG
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KreuzG
Gliederungs-Nr.: 910-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 KreuzG

Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so kann jeder Beteiligte eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren beantragen.