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§ 6 KonzAbV
Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KAV
Gliederungs-Nr.: 752-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 KonzAbV – Aufsichtsrechte und -maßnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann von Versorgungsunternehmen und Gemeinden die Auskünfte und Belege verlangen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) §§ 65 und 69 Energiewirtschaftsgesetz findet entsprechende Anwendung.