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§ 6 KomHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Haushaltsplan

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden, Landkreise und Verbandsgemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KomHVO
Gliederungs-Nr.: 2020.96
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 KomHVO – Vorbericht

Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft. Insbesondere ist darzustellen,

  1. 1.

    wie sich die wichtigsten Erträge und Aufwendungen, das Vermögen, das Eigenkapital und die Verbindlichkeiten im laufenden Haushaltsjahr (Vorjahr) und dem Vorvorjahr entwickelt haben sowie in dem zu planenden Haushaltsjahr (Planjahr) und in den darauf folgenden drei Jahren entwickeln werden,

  2. 2.

    welche Investitionen und zu bilanzierenden Investitionsfördermaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche finanziellen Auswirkungen sich hieraus für die folgenden Jahre ergeben,

  3. 3.

    wie sich die Liquiditätsreserven im Vorjahr entwickelt haben und im Planjahr und in den darauf folgenden drei Jahren entwickeln werden und

  4. 4.

    in welchem Umfang genehmigungspflichtige Liquiditätskredite in Anspruch genommen worden sind und durch welche wesentlichen Maßnahmen und in welchem Zeitraum deren Tilgung vorgesehen ist, soweit diese Informationen nicht bereits in einem Haushaltskonsolidierungskonzept dargestellt sind.