Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 KomBesVO
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Vorschriften für die Einstufung

Titel: Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KomBesVO
Gliederungs-Nr.: 2032-20-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 KomBesVO – Einstufung der Ämter der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren

Das Amt der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors wird wie folgt eingestuft:

in Ämtern

  1. 1.

    mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    in die Besoldungsgruppe A 16,

  2. 2.

    mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    in die Besoldungsgruppe B 2,

  3. 3.

    mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    in die Besoldungsgruppe B 3,

  4. 4.

    mit über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
    in die Besoldungsgruppe B 4.