§ 6 KomBesVO
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Vorschriften für die Einstufung
§ 6 KomBesVO – Einstufung der Ämter der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren
Das Amt der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors wird wie folgt eingestuft:
in Ämtern
- 1.
mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe A 16, - 2.
mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 2, - 3.
mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 3, - 4.
mit über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 4.