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§ 6 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 KiStG

Die Kirchensteuern werden für das Kalenderjahr erhoben. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ist die Jahreskirchensteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen. Die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erfolgt nach Maßgabe des § 51a Absatz 2 c des Einkommensteuergesetzes. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, die Einkommensteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, nach § 43 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes mit dem Steuerabzug abgegolten ist und diese Kapitalerträge nicht in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d des Einkommensteuergesetzes einbezogen werden; die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist dann neben der Kirchensteuer nach Satz 2 zu erheben.