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§ 6 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Grundsätze über die Erhebung von Kirchensteuern

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 610
Normtyp: Gesetz

§ 6 KiStG

(1) Gehören Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen Steuern gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 erhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft), so erheben beide Kirchen die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes) und Lohnsteuer (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) von beiden Personen in folgender Weise:

  1. 1.

    wenn die Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

  2. 2.

    wenn eine Person oder beide Personen lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die beiden Personen haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jeder Person auch für die andere einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Personen einzeln (§§ 26, 26a des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jeder Person nach ihrer Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(4) Für die Erhebung der anderen in § 4 Abs. 1 genannten Kirchensteuerarten - mit Ausnahme des besonderen Kirchgelds nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 - gilt Absatz 2 entsprechend.