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§ 6 KakaoV
Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KakaoV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-90
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 KakaoV – Übergangsvorschriften

Kakao- und Schokoladenerzeugnisse dürfen bis zum 24. Juni 2004 nach den bis zum 23. Dezember 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet sowie bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.