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§ 6 KäseV
Käseverordnung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Käse

Titel: Käseverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KäseV
Gliederungs-Nr.: 7842-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 KäseV – Käsegruppen

(1) Käse wird nach dem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse in folgende Käsegruppen eingeteilt:

KäsegruppeWassergehalt in der fettfreien Käsemasse
  
Hartkäse 56% oder weniger
Schnittkäsemehr als 54% bis 63%
Halbfester Schnittkäsemehr als 61% bis 69%
Sauermilchkäsemehr als 60% bis 73%
Weichkäsemehr als 67%
Frischkäsemehr als 73%

(1a) Absatz 1 gilt nicht für

  1. 1.
    Molkenkäse und Molkeneiweißkäse,
  2. 2.
    Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird, sowie
  3. 3.
    Pasta filata Käse.

(2) Standardsorten mit Ausnahme von Schichtkäse und der Standardsorten bei Sauermilchkäse werden abweichend von Absatz 1 nach dem Mindestgehalt an Trockenmasse in Käsegruppen nach Anlage 1 eingeteilt.