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§ 6 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Zweiter Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 KWG – Landeswahlleiterin, Landeswahlleiter

(1) Die Landesregierung bestellt die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter und die stellvertretende Landeswahlleiterin oder den stellvertretenden Landeswahlleiter auf unbestimmte Zeit. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Aufgabe, die gesetzmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu überwachen und zu überprüfen.