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§ 6 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

I. – Allgemeines

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 6 KWG LSA – Bekanntmachung der Wahl

(1) Die Wahl der Vertretungen hat der jeweilige Wahlleiter spätestens am 120. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Bürgermeisterwahl, die Ortsvorsteherwahl und die Landratswahl sind von dem jeweiligen Wahlleiter spätestens am 120. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Gleichzeitig ist der Tag einer eventuell notwendig werdenden Stichwahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers oder Landrates bekannt zu machen.