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§ 6 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes → Erster Unterabschnitt – Finanzausgleichsmasse

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 KFAG – Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

(1) Die Finanzausgleichsmasse ergibt sich durch Anwendung des Verbundsatzes auf die Verbundmasse.

(2) Die Verbundmasse besteht aus

  1. 1.

    dem Aufkommen aus sämtlichen dem Land zustehenden Steuern (Gruppierungsnummer 011 bis 069 des Haushaltsplans des Saarlandes) mit Ausnahme der Mittel zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung, der auf das Saarland entfallenden Mittel aus der Umsetzung des "Pakts für den Rechtsstaat", der auf das Saarland entfallenden Mittel nach dem Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022" gemäß § 1 Absatz 6 Finanzausgleichsgesetz sowie der auf das Saarland entfallenden Mittel aus der Umsetzung des "Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst", die jeweils an das Fachressort weitergereicht werden, der Feuerschutzsteuer und des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage, vermindert um veranschlagte Globale Mindereinnahmen oder erhöht um veranschlagte Globale Mehreinnahmen,

  2. 2.

    den Ausgleichszuweisungen, die das Land im Finanzausgleich unter den Ländern erhält,

  3. 3.

    den Ausgleichsbetrag, den das Land nach Artikel 3 Ziffer 3 Buchstabe b) des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) als Ersatz für die Absenkung der Kraftfahrzeugsteuer für Nutzfahrzeuge und schwere Anhänger erhält,

  4. 4.

    dem Kompensationsbetrag, den das Land nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund erhält.

(3) Der Verbundsatz beträgt 20,573 vom Hundert.

(4) Die Finanzausgleichsmasse für ein Haushaltsjahr wird nach den Ansätzen im Regierungsentwurf des Haushaltsplans vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres gemäß der Haushaltsrechnung endgültig festgestellt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsmasse ist mit der Finanzausgleichsmasse des zweitfolgenden Jahres zu verrechnen.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Finanzausgleichsmasse wird zur anteiligen Finanzierung von Kulturausgaben und der Ausgaben des Landes für die Eingliederungshilfe des Landes in den Jahren 2023 und 2024 um je 11.070.000 Euro und ab dem Jahr 2025 um jährlich 8.070.000 Euro gekürzt. Abweichend von § 7 wird bei der Berechnung des Anteils des Investitionsstocks die Kürzung nach Satz 1 nicht berücksichtigt. Um den sich dadurch ergebenden Mehrbetrag werden die übrigen in § 7 genannten Verwendungszwecke im Verhältnis der dort ausgewiesenen Vom-Hundert-Sätze vermindert.

(6) Das Land stellt den Kommunen zusätzlich zu der nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten Finanzausgleichsmasse für das Jahr 2022 einen Betrag in Höhe von 11 563 900 Euro zur Verfügung, der der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a zugeführt wird. Abweichend von Absatz 4 Satz 2 werden 4 736 500 Euro aus der Abrechnung der endgültig nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten Finanzausgleichsmasse des Jahres 2022 der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Jahres 2022 zugeführt.

(7) Soweit die nach Abzug des Investitionsstocks und der Zuführung zur Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelte Finanzausgleichsmasse in den Jahren 2021 und 2022 den Betrag von 700.744.300 Euro unterschreitet, ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen. Diese Erhöhung beinhaltet eine pandemie- und eine konjunkturbedingte Komponente.

(8) Das Ministerium für Finanzen und Europa regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Ermittlung und die Rückführung des konjunkturbedingten Anteils der Erhöhung nach Absatz 6 ab dem Jahr 2027.