§ 6 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung
§ 6 JAO – Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten
1Die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten werden der Bewerberin oder dem Bewerber mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 2Liegen zum Zeitpunkt der Ladung noch nicht sämtliche Bewertungen vor, so werden die bereits vorliegenden Bewertungen mitgeteilt. 3Auf Antrag wird von der Bekanntgabe abgesehen. 4Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach dem Tag, an dem die Bewerberin oder der Bewerber die letzte Aufsichtsarbeit angefertigt hat, schriftlich bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts zu stellen.