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§ 6 JAO
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Juristisches Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristische Ausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 322-124
gilt ab: 30.10.2004
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 316 vom 29.10.2004

§ 6 JAO – Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten

1Die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten werden der Bewerberin oder dem Bewerber mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 2Liegen zum Zeitpunkt der Ladung noch nicht sämtliche Bewertungen vor, so werden die bereits vorliegenden Bewertungen mitgeteilt. 3Auf Antrag wird von der Bekanntgabe abgesehen. 4Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach dem Tag, an dem die Bewerberin oder der Bewerber die letzte Aufsichtsarbeit angefertigt hat, schriftlich bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts zu stellen.