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§ 6 JAG LSA
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAG LSA
Gliederungs-Nr.: 301.10
Normtyp: Gesetz

§ 6 JAG LSA – Vorbereitungsdienst

(1) Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg auf Antrag in den Vorbereitungsdienst eingestellt, der in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet wird. Der eingestellte Bewerber führt die Bezeichnung "Rechtsreferendar". Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg leitet den juristischen Vorbereitungsdienst.

(3) Übersteigt die Zahl der für einen Einstellungstermin fristgerecht eingereichten Anträge auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst die Zahl der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten im Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg, kann die Einstellung um bis zu 24 Monate hinausgeschoben werden. Das Nähere wird durch Verordnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 bestimmt.

(4) Während des Vorbereitungsdienstes soll der Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtsprechung, der Staatsanwaltschaft, der Verwaltung und der Rechtsanwaltschaft vertraut gemacht werden. Am Ende des Vorbereitungsdienstes soll die Fähigkeit erlangt sein, Aufgaben in allen juristischen Tätigkeitsbereichen selbstständig wahrzunehmen.

(5) Im Rahmen der Ausbildung können dem Rechtsreferendar, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Geschäfte eines Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes übertragen werden. Er kann insbesondere die Aufgaben eines Amtsanwalts, Rechtspflegers oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle selbstständig wahrnehmen. Zu Ausbildungszwecken können dem Rechtsreferendar Gerichts- und Verwaltungsakten zur Bearbeitung übergeben werden, soweit andere gesetzliche Vorschriften oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

(6) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an welchem dem Rechtsreferendar eröffnet wird, dass er die zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt oder die erste Wiederholung nicht bestanden hat.

(7) Der Rechtsreferendar kann aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn

  1. 1.

    er sich als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen; das ist insbesondere dann der Fall, wenn

    1. a)

      während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst rechtfertigen würde oder

    2. b)

      der Rechtsreferendar in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, insbesondere wenn er in zwei Pflichtstationen keine ausreichenden Leistungen erzielt hat,

  2. 2.

    er an zwei aufeinander folgenden Terminen an der schriftlichen oder mündlichen Prüfung entschuldigt ganz oder teilweise nicht teilnimmt; das gilt auch für die Wiederholungsprüfung. In diesen Fällen ist dem Betreffenden die Teilnahme an der Prüfung außerhalb des Öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zu gestatten.