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§ 6 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 01.01.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 6 JAG

(1) 1Die Inhalte des sich auf die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts, des Verfahrensrechts und die Grundlagen des Rechts erstreckenden Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen, wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. 2Sie berücksichtigen ferner die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts. 3Die Vermittlung der Inhalte des Studiums erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur.

(2) 1Die staatliche Pflichtfachprüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung. 2Sie dient der Feststellung, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund des Studiums der Rechtswissenschaft mit ihren inneren Verbindungen zu den Wissenschaften von der Gesellschaft, Wirtschaft, Politik, Geschichte und zur Philosophie über die Kenntnisse in den Pflichtfächern einschließlich der europarechtlichen Bezüge und der Schlüsselqualifikationen verfügen und die wissenschaftlichen Arbeitsmethoden beherrschen, die als Grundlage erforderlich sind, um den Anforderungen des juristischen Vorbereitungsdienstes zu entsprechen.