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§ 6 IFG
Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Einschränkungen des Informationsrechts

Titel: Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: IFG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 6 IFG – Schutz personenbezogener Daten

(1) Das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegenstehen und das Informationsinteresse (§ 1) das Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.

(2) Der Offenbarung personenbezogener Daten stehen schutzwürdige Belange der betroffenen Personen in der Regel nicht entgegen, wenn die betroffenen Personen zustimmen oder soweit sich aus einer Akte

  1. 1.

    ergibt, dass

    1. a)

      die betroffenen Personen an einem Verwaltungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren beteiligt sind,

    2. b)

      eine gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Erklärung abgegeben oder eine Anzeige, Anmeldung, Auskunft oder vergleichbare Mitteilung durch die betroffenen Personen gegenüber einer Behörde erfolgt ist,

    3. c)

      gegenüber den betroffenen Personen überwachende oder vergleichbare Verwaltungstätigkeiten erfolgt sind,

    4. d)

      die betroffenen Personen Eigentümer, Pächter, Mieter oder Inhaber eines vergleichbaren Rechts sind,

    5. e)

      die betroffenen Personen als Gutachter, sachverständige Personen oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme abgegeben haben,

    und durch diese Angaben mit Ausnahme von

    • Namen,

    • Titel, akademischem Grad,

    • Geburtsdatum,

    • Beruf, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,

    • innerbetrieblicher Funktionsbezeichnung,

    • Anschrift,

    • Rufnummer

    nicht zugleich weitere personenbezogene Daten offenbart werden;

  2. 2.

    die Mitwirkung eines bestimmten Amtsträgers oder einer bestimmten Amtsträgerin an Verwaltungsvorgängen, dessen oder deren Name, Titel, akademischer Grad, Beruf, innerdienstliche Funktionsbezeichnung, dienstliche Anschrift und Rufnummer ergeben.

Satz 1 gilt auch, wenn die betroffenen Personen im Rahmen eines Arbeits- oder Anstellungsverhältnisses oder als Vertreter oder Vertreterin oder Organ einer juristischen Person an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, die Mitteilungen machen oder die Verwaltungstätigkeit ihnen gegenüber in einer solchen Eigenschaft erfolgt.