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§ 6 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 HmbSeilbahnG – Aufnahme des Betriebs

(1) Die Aufnahme des Betriebs einer Seilbahn bedarf der Freigabe durch die Aufsichtsbehörde. Einer entsprechenden Freigabe bedarf es auch zur Umsetzung der Änderungsgenehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1. Die Freigabe erfolgt, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes, der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen sowie der nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen erfüllt sind.

(2) Die Freigabe gilt als erfolgt, wenn dem Betreiber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang seines schriftlichen Antrags eine vom Antrag abweichende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht. Die Aufsichtsbehörde kann von vornherein schriftlich erklären, dass sie von einer Freigabeprüfung absieht.