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§ 6 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HmbPersVG – Dienststellen (1)

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    jede Verwaltungseinheit mit eigener Personalverwaltung,

  2. 2.

    die Bürgerschaft,

  3. 3.

    das Strafvollzugsamt der für Justiz zuständigen Behörde mit den Vollzugsanstalten,

  4. 4.

    das Amtsgericht Hamburg mit den Amtsgerichten Hamburg-Altona, Hamburg-Bergedorf, Hamburg-Blankenese, Hamburg-Harburg und Hamburg-Wandsbek, Hamburg Barmbek und Hamburg-St. Georg,

  5. 5.

    das Landgericht,

  6. 6.

    das Hanseatische Oberlandesgericht,

  7. 7.

    das Hamburgische Oberverwaltungsgericht,

  8. 8.

    das Verwaltungsgericht,

  9. 9.

    das Finanzgericht,

  10. 10.

    das Landesarbeitsgericht mit dem Arbeitsgericht,

  11. 11.

    das Landessozialgericht mit dem Sozialgericht,

  12. 12.

    die Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht mit der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht,

  13. 13.

    jede staatliche Schule,

  14. 14.

    das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung,

  15. 15.

    jede der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts.

(2) Verwaltungseinheiten haben eine eigene Personalverwaltung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, wenn sie Maßnahmen in personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich treffen. Verwaltungseinheiten ohne eigene Personalverwaltung bilden mit der sie betreuenden Verwaltungseinheit eine gemeinsame Dienststelle.

(3) Bei gemeinsamen Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg und des Bundes gelten nur die im Landesdienst beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes als zur Dienststelle gehörig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).