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§ 6 HmbAbfG
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Öffentliche Abfallentsorgung, Abfallwirtschaftsplanung

Titel: Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HmbAbfG – Abfallwirtschaftspläne

(1) Die Abfallwirtschaftspläne im Sinne der §§ 30 bis 32 KrWG werden vom Senat nach Anhörung der beteiligten Kreise aufgestellt.

(2) Länderübergreifende Verbundlösungen zur Abfallwirtschaft sind anzustreben, wenn dies dem Erreichen abfallwirtschaftlicher Ziele, insbesondere der Entsorgungssicherheit, dient. Die Abfallwirtschaftspläne berücksichtigen auch die Abfallmengen, die auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern in der Freien und Hansestadt Hamburg zu entsorgen sind.

(3) Zur Verfolgung der Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und der Abfallwirtschaftsplanung wird der Senat ermächtigt, Festlegungen in Abfallwirtschaftsplänen über geeignete Standorte von Abfallbeseitigungsanlagen sowie über Beseitigungsanlagen, derer sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben, durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von den verbindlichen Festlegungen zulassen, wenn die in Satz 1 genannten Ziele und sonstige Belange des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.