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§ 6 Hess. RAVG
Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG -
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. RAVG
Gliederungs-Nr.: 27-13
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 6 Hess. RAVG – Pflichten der Mitglieder

(1) 1Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der einkommensbezogenen satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. 2Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Mitglied bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Beitragspflicht teilweise befreit werden kann.

(3) 1Für Beiträge, die der Zahlungspflichtige zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. 2Der Säumniszuschlag wird durch Bescheid festgesetzt.

(4) Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.