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§ 6 HessAGFGO
Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAGFGO
Gliederungs-Nr.: 214-2
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 6 HessAGFGO – Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter

1Die nach § 23 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung zu wählenden Vertrauensleute und ihre Stellvertreter beruft der Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl. 2Jede Fraktion ist berechtigt, eine Vorschlagsliste vorzulegen. 3Die Sitze der Vertrauensleute werden auf die Wahlvorschläge nach dem Höchstzahlverfahren verteilt. 4Die auf der Liste folgenden Namen gelten in gleicher Anzahl als Stellvertreter. 5Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleicher Höchstzahl das durch den Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. 6Im Falle des Ausscheidens eines Vertrauensmannes rückt der jeweils erste noch nicht berufene, auf der gleichen Liste gewählte Stellvertreter nach.