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§ 6 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

1. Abschnitt – Einleitende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 6 BerlHG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten über Mitglieder der Hochschule, Bewerber und Bewerberinnen für Studiengänge, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen sowie Dritte verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der nach diesem Gesetz oder dem Studierendenwerksgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Hierzu zählt insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. 1.

    zum Zugang zum Studium, zur Durchführung des Studiums, zur Prüfung und zur Promotion,

  2. 1a.

    zur Bearbeitung der nach § 10 Absatz 6 Nummer 1a vorzulegenden Dokumente,

  3. 2.

    zur Organisation von Forschung und Studium,

  4. 3.

    für statistische Zwecke der Hochschulen oder des Landes,

  5. 4.

    zur Evaluation von Forschung und Studium,

  6. 5.

    zur Feststellung der Eignung und Leistung von Mitgliedern der Hochschulen durch Organe, Gremien oder Kommissionen der Hochschule,

  7. 6.

    zur Benutzung von Einrichtungen der Hochschulen,

  8. 7.

    zur Durchführung von Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,

  9. 8.

    zum Einsatz von Steuerungsinstrumenten, insbesondere Zielvereinbarungen, Leistungsbewertungen und Mittelvergabesystemen,

  10. 9.

    zur Evaluierung der Umsetzung des Gleichstellungsauftrages,

  11. 10.

    zur Durchführung von Akkreditierungsverfahren,

  12. 11.

    zur Erhebung der Beiträge nach § 6 Absatz 5 des Studierendenwerksgesetzes durch die Hochschulen und

  13. 12.

    zur Durchführung aller sonstigen in diesem Gesetz genannten Aufgaben, deren Erfüllung den Hochschulen aufgegeben wird.

(2) Die Studierendenschaften dürfen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 18 und 18a erforderlich ist.

(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung darf personenbezogene Daten von

  1. 1.

    Personen, die Anfragen zu ihren akademischen Abschlüssen stellen, sowie Inhabern und Inhaberinnen ausländischer akademischer Grade im Sinne des § 34a und ausländischer Professoren- und Professorinnentitel,

  2. 2.

    Personen und Berechtigten die Anfragen und Anträge im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages gestellt haben,

  3. 3.

    Personen, die einen Antrag auf Ausstellung einer Urkunde nach § 131 Absatz 3 gestellt haben,

verarbeiten, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(4) Die Nutzung der nach den Absätzen 1, 2 und 3 verarbeiteten personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle erforderlich ist.

(5) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erhobenen Daten dürfen nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.