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§ 6 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 6 HLbG – Kooperationen

(1) 1Die Lehrkräftebildung ist phasenübergreifend anzulegen. 2Dazu gehört insbesondere die gemeinsame Verantwortung von Universitäten, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Hessischer Lehrkräfteakademie und Schulen während des Studiums, des pädagogischen Vorbereitungsdienstes, der Lehrkräftefortbildung und der Lehrkräfteweiterbildung. 3Die Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung wirken nachhaltig als Partner zusammen und organisieren die Zusammenarbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

(2) 1Sie entwickeln, vereinbaren und gestalten in enger Kooperation übergreifende Entwicklungs-, Förder- und Qualifizierungsvorhaben. 2Über die gemeinsame Durchführung dieser Maßnahmen schließen sie Vereinbarungen ab. 3Die Kooperation umfasst insbesondere die Abstimmung von Lehr- und Lerninhalten und von Evaluierungsverfahren sowie die Regelung des Personalaustauschs zwischen den Trägereinrichtungen.

(3) 1An den Standorten der Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen werden Ständige Kooperationskonferenzen gegründet, die sich aus je drei Vertreterinnen und Vertretern der kooperierenden Ausbildungsschulen, der Staatlichen Schulämter, der Studienseminare und der Hessischen Lehrkräfteakademie sowie aus fünf gemeinsam entsendeten Vertreterinnen und Vertretern der an den Standorten in der Lehrkräftebildung mitwirkenden Universitäten und Hochschulen zusammensetzen. 2Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitäten sollen Mitglied des jeweiligen Zentrums für Lehrerbildung nach § 54 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes sein. 3Den Vorsitz führt jährlich abwechselnd eine der vertretenen Institutionen der Ständigen Kooperationskonferenz.

(4) 1Die Mitglieder der Ständigen Kooperationskonferenz werden jeweils für vier Jahre benannt. 2Die Vertreterinnen und Vertreter der Staatlichen Schulämter und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden durch das Kultusministerium bestimmt. 3Die Staatlichen Schulämter benennen Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsschulen, die Hessische Lehrkräfteakademie benennt Vertreterinnen und Vertreter der Studienseminare. 4Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen benennen die Vertreterinnen und Vertreter unter Beachtung von Abs. 3 Satz 3.

(5) Die Ständigen Kooperationskonferenzen sollen sich mit den wesentlichen Inhalten der Lehrkräfteausbildung, insbesondere des Praxissemesters, und mit Fragen der Übergänge zwischen der ersten und zweiten Phase der Lehrkräftebildung befassen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)