Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – RAUMORDNUNGSPLÄNE UND DEREN VOLLZUG

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-19
gilt ab: 07.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2012 S. 590 vom 20.12.2012

§ 6 HLPG – Aufstellung der Regionalpläne

(1) 1Die Regionalversammlung (§ 14) beschließt, dass der Regionalplan für ihre Planungsregion aufzustellen ist, und legt dabei unter Beachtung des Landesentwicklungsplans weitere Maßgaben zur Aufstellung des Regionalplans fest. 2Die obere Landesplanungsbehörde als Geschäftsstelle der Regionalversammlung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1) erstellt den Entwurf des Regionalplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht und fügt die zweckdienlichen Unterlagen bei. 3Diese Unterlagen werden zunächst in den Ausschüssen (§ 15 Abs. 5 Satz 1) beraten. 4Die Geschäftsstelle der Regionalversammlung hat der obersten Landesplanungsbehörde regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten und des Verfahrens zu berichten.

(2) 1Nach Abschluss der Beratungen in den Ausschüssen legt die Geschäftsstelle der Regionalversammlung der Regionalversammlung den Entwurf des Regionalplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht zur Billigung vor. 2Die Regionalversammlung entscheidet sodann über die Einleitung der Beteiligung nach § 10 des Raumordnungsgesetzes. 3Die Geschäftsstelle der Regionalversammlung leitet den Entwurf des Regionalplans einschließlich der Begründung, den Umweltbericht und die weiteren zweckdienlichen Unterlagen den in § 4 Abs. 3 Satz 2 genannten Stellen sowie den oberen Landesplanungsbehörden und den Regionalplanungsträgern der benachbarten Planungsregionen der anderen Länder und allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Regionalplans berührt werden, zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu. 4§ 4 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) 1Zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 10 des Raumordnungsgesetzes legt die Geschäftsstelle der Regionalversammlung den Entwurf des Regionalplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht sowie die zweckdienlichen Unterlagen bei der oberen Landesplanungsbehörde, den Kreisverwaltungen und den kreisfreien Städten für die Dauer von zwei Monaten öffentlich aus. 2§ 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einstellung der Unterlagen auf der Internetseite der oberen Landesplanungsbehörde erfolgt.

(4) 1Die Geschäftsstelle der Regionalversammlung legt der Regionalversammlung den aufgrund der Ergebnisse der Beteiligung überprüften Entwurf des Regionalplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht zur abschließenden Beratung vor. 2Hierbei beschließt die Regionalversammlung über den Entwurf des Regionalplans oder entscheidet, dass unter Berücksichtigung der Stellungnahmen eine Änderung des Entwurfs des Regionalplans zu erfolgen hat. 3Wird der Entwurf des Regionalplans geändert, ist eine erneute Beteiligung nach § 10 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen. 4Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat; im Übrigen gelten Abs. 2 und 3 entsprechend.

(5) 1Hält die oberste Landesplanungsbehörde im Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Festlegungen des Entwurfs des Regionalplans für unvereinbar mit den übergeordneten Vorgaben der Raumordnung, so weist sie die Regionalversammlung darauf hin. 2Werden diese Hinweise nicht berücksichtigt, hat die Regionalversammlung die Gründe der Nichtberücksichtigung der obersten Landesplanungsbehörde darzulegen.

(6) 1Regionalpläne sind innerhalb von zehn Jahren nach ihrem Inkrafttreten den veränderten Verhältnissen durch Neuaufstellung anzupassen. 2Liegt der obersten Landesplanungsbehörde innerhalb dieser Frist kein neuer Regionalplan zur Genehmigung vor, setzt sie der Regionalversammlung eine Frist von höchstens 18 Monaten. 3Kommt auch innerhalb dieser Frist die Beschlussfassung über einen neuen Regionalplan nicht zustande, tritt die obere Landesplanungsbehörde an die Stelle der Regionalversammlung. 4Sie führt das Verfahren dann in eigener Zuständigkeit weiter, stellt den neuen Regionalplan auf und legt ihn zur Genehmigung durch die Landesregierung der obersten Landesplanungsbehörde vor. 5Bis zum Inkrafttreten des neuen Regionalplans gilt der bestehende Regionalplan weiter, auch wenn die Frist nach Satz 1 überschritten wird.

(7) 1Die oberste Landesplanungsbehörde kann von der Regionalversammlung verlangen, dass der Regionalplan auch vor Ablauf der Frist nach Abs. 6 Satz 1 durch Änderung an die Festlegungen des Landesentwicklungsplans anzupassen ist. 2Liegt innerhalb einer Frist von 18 Monaten der obersten Landesplanungsbehörde die Regionalplanänderung nicht zur Genehmigung vor, tritt die obere Landesplanungsbehörde an die Stelle der Regionalversammlung und führt das Verfahren nach Abs. 6 Satz 4 durch.