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§ 6 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Selbstverwaltung des Landkreises → Erster Abschnitt – Grundlagen der Kreisverfassung

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 24.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 6 HKO – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise erfolgen in einer im Kreisgebiet verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet.

(2) 1Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Form und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachungen. 2Er kann zulassen, dass für bestimmte Bekanntmachungen andere als die in Abs. 1 bezeichneten Formen festgelegt werden. 3Er kann die Aufnahme nicht amtlicher Nachrichten und Anzeigen in Amtsblättern untersagen oder beschränken.

(3) Der Landkreis regelt im Rahmen der Vorschriften der Abs. 1 und 2 die Form seiner öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.