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§ 6 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Erster Abschnitt – Kaufleute

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HGB – Handelsgesellschaften

(1) Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

Zu § 6: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).