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§ 6 HBesG
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBesG
Gliederungs-Nr.: 323-153
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 218 vom 05.06.2013

§ 6 HBesG – Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge sowie die vermögenswirksamen Leistungen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(2) 1Bei Altersteilzeit nach § 118 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zu den Dienstbezügen gewährt. 2Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde. 3Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt. 4Im Falle einer Auslandsverwendung sind bei der Festsetzung des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil die Dienstbezüge maßgeblich, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.

(3) Für die Berechnung des Zuschlags findet die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 76 Absatz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460)