Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Teil 2 – Das Grundstück und seine Bebauung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HBauO – Abstandsflächen (1)

(1) Vor Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten (Abstandsflächen). Vor Außenwänden, die nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an Nachbargrenzen errichtet werden müssen oder dürfen, sind Abstandsflächen nicht erforderlich.

(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück liegen. Auf die Abstandsflächen werden jedoch angerechnet angrenzende

  1. 1.
    öffentliche Verkehrsflächen bis zu deren Mitte,
  2. 2.
    öffentliche Grünflächen bis zu deren Mitte, sofern die Gebäude innerhalb von Baulinien oder Baugrenzen errichtet werden,
  3. 3.
    Gewässer Erster Ordnung bis zu deren Mitte.

Unter den Voraussetzungen des § 7 dürfen Abstandsflächen sich auch auf andere Grundstücke erstrecken.

(3) In Abstandsflächen sind zulässig:

  1. 1.
    Kinderspiel- und Freizeitflächen und dazu gehörende Einrichtungen,
  2. 2.
    bauliche Anlagen, die von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt sind, mit Ausnahme von Gebäuden,
  3. 3.
    bauliche Anlagen, die der Versorgung und Entsorgung des Grundstückes und seiner Nutzung dienen, mit Ausnahme von Gebäuden,
  4. 4.
    Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, Vitrinen und ähnliche Anlagen, soweit sie Teil der genehmigten Nutzung sind,
  5. 5.
    Gewächshäuser bis zu 6 m Firsthöhe auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen,
  6. 6.
    notwendige offene Stellplätze, auch mit Schutzdach ohne Seitenwände (Carports), für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen sowie für Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen,
  7. 7.
    ein eingeschossiges Nebengebäude für Abstellzwecke und für höchstens zwei notwendige Stellplätze für jeweils ein Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen; die längste Seite des Nebengebäudes darf höchstens 8 m lang sein, die Wandhöhe darf höchstens 3 m betragen,
  8. 8.
    Stützkonstruktionen für Böschungen; sie dürfen jedoch nicht näher zum Gebäude angeordnet werden, als das Maß ihrer Höhe beträgt.

Gebäude bedürfen hierbei keiner eigenen Abstandsflächen. Für Gewächshäuser nach Nummer 5 gilt dies auch außerhalb von Abstandsflächen anderer Gebäude.

(4) Als Ausnahmen können in Abstandsflächen zugelassen werden

  1. 1.
    eingeschossige Garagen und untergeordnete Gebäude,
  2. 2.
    offene Stellplätze,

sofern das Wohnen, andere Nutzungen und die Gestaltung der freien Grundstücksflächen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können eingeschossige Garagen und untergeordnete Gebäude auch außerhalb von Abstandsflächen an Nachbargrenzen zugelassen werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 zugelassenen Gebäude bedürfen keiner eigenen Abstandsfläche.

(5) Die Tiefe der Abstandsfläche ist rechtwinklig zur Außenwand zu messen. Abstandsflächen einander gegenüberliegender Außenwände dürfen sich nicht überdecken. Das gilt nicht für Abstandsflächen vor

  1. 1.
    Außenwänden, deren Fluchtlinien einen Winkel von mehr als 75Grad bilden,
  2. 2.
    Außenwänden zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wie Gartenhof- und Atriumhäuser.

Vor Außenwände vortretende untergeordnete Gebäudeteile, die keine Außenwände haben, wie Freitreppen, Balkone, Terrassen und Überdachungen, sind innerhalb der Abstandsflächen zulässig. Außenwände von untergeordneten Gebäudeteilen, wie Vorbauten und Erker, bleiben bei der Festlegung der Abstandsflächentiefe außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vortreten.

(6) Die Tiefe der Abstandsflächen ist nach der Außenwandhöhe zu berechnen. Bei geneigten Dächern ist der Höhe der Wand nach Absatz 7 hinzuzurechnen

  1. 1.
    bei einer Dachneigung von mehr als 45Grad bis 60Grad die halbe Dachhöhe nach Absatz 8,
  2. 2.
    bei einer Dachneigung von mehr als 60Grad und bei Dachgeschossen, die Vollgeschosse sind, die gesamte Dachhöhe nach Absatz 8.

Das sich ergebende Maß ist H.

(7) Wandhöhe ist das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche

  1. 1.
    bis zur Schnittlinie der Wandaußenseite mit der Oberkante der Dachkonstruktion oder
  2. 2.
    bis zum oberen Wandabschluß,

und zwar das jeweils größere Maß. Das gilt sinngemäß auch für solche Außenwände, unter denen niedrigere Gebäudeteile oder Gebäude angebaut sind, und bei gestaffelten Geschossen.

(8) Als Dachhöhe gilt das lotrechte Maß

  1. 1.
    von der Schnittlinie der Wandaußenseite mit der Oberkante der Dachkonstruktion oder
  2. 2.
    von dem oberen Wandabschluß

bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion. Außenwände von Dachaufbauten innerhalb von Dachflächen sind aicht zu berücksichtigen.

(9) Die Tiefe der Abstandsflächen muss 1 H, jedoch mindestens 6 m betragen. Davon abweichend sind geringere Tiefen zulässig, und zwar bis zu

  1. 1.
    0,75 H, jedoch mindestens 2,50 m, bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen in Kleinsiedlungs-, Wohn-, Dorf- und Mischgebieten, wenn die Tiefe der Abstandsfläche vor der gegenüberliegenden Wand desselben Gebäudes um das verringerte Maß vergrößert wird,
  2. 2.
    0,5 H, jedoch mindestens 2,50 m, vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge bei freistehenden Gebäuden in den Gebieten nach Nummer 1; das Gleiche gilt für zwei mit einer Außenwand aneinander gebaute Gebäude mit einer Gesamtlänge von nicht mehr als 16 m,
  3. 3.
    0,5 H, jedoch mindestens 2,50 m, vor einer Außenwand von nicht mehr als 16 m Länge bei Gebäuden, die mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze angebaut sind in den Gebieten nach Nummer 1,
  4. 4.
    0,5 H, jedoch mindestens 2,50 m, in Kern- und Sondergebieten,
  5. 5.
    0,25 H, jedoch mindestens 2,50 m, in Gewerbe- und Industriegebieten,
  6. 6.
    0,5 H, jedoch mindestens 2,50 m, auf Gemeinbedarfsflächen und Flächen für besondere Zwecke; abweichend davon ist zu der Grenze eines benachbarten Grundstücks die für dieses Grundstück geltende Abstandsflächenregelung maßgebend.

Bei Gebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen gelten die Nummern 2 und 3 auch für Außenwände von nicht mehr als 18 m Länge. Bei Gebäuden in Kerngebieten, die zu mehr als der Hälfte der Geschoßfläche dem Wohnen dienen, kann die Bauaufsichtsbehörde abweichend von Nummer 4 verlangen, dass eine Tiefe der Abstandsflächen bis zu 1 H eingehalten wird.

(10) Abweichend von Absatz 9 Satz 2 Nummer 5 kann in Gewerbe- und Industriegebieten die Mindesttiefe von 2,50 m bei Gebäuden geringer Höhe sowie in allen Gebieten bei untergeordneten Gebäuden bis auf 1,50 m unterschritten werden. Dies gilt nicht für Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen.

(11) Von Nachbargrundstücken, zu denen Abstandsflächen einzuhalten sind, müssen Vorbauten, Erker, Balkone und Terrassen mindestens 2 m entfernt bleiben.

(12) Es kann zugelassen werden:

  1. 1.
    im Falle des Absatzes 9 Satz 1 eine geringere Tiefe der Abstandsfläche, wenn das Gebäude sonst nicht in der vorhandenen, das Straßenbild prägenden Gebäudeflucht errichtet werden kann,
  2. 2.
    ein Flächenausgleich innerhalb einer unregelmäßig begrenzten Abstandsfläche, beispielsweise bewirkt durch Giebeldreiecke oder Vorbauten,
  3. 3.
    im Falle der Absätze 9 und 10 eine Unterschreitung der Tiefe der Abstandsfläche beziehungsweise der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m um bis zu 0,2 m, wenn bei bestehenden Gebäuden Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes durchgeführt werden; das gilt entsprechend hinsichtlich der in Absatz 11 genannten Mindesttiefe vor Vorbauten und Erkern.

(13) Zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans, die andere Bemessungen der Abstandsfläche ergeben, haben den Vorrang.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2006 durch § 82 Nr. 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525). Zur weiteren Anwendung s. § 83 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525).