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§ 6 GnadG
Saarländisches Gnadengesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gnadengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GnadG,SL
Gliederungs-Nr.: 313-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 GnadG – Vollstreckung von Rechtsfolgen

(1) Ein Gnadengesuch oder eine Beschwerde gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 hemmen die Vollstreckung der Rechtsfolgen nach § 1 Abs. 1 grundsätzlich nicht.

(2) Bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch kann die zuständige Behörde die Vollstreckung einer Rechtsfolge oder die Folgen ihrer Rechtswirksamkeit je nach ihrer Eigenart einstweilen aufschieben oder vorläufig unterbrechen, wenn

  1. 1.
    ohne eine solche Maßnahme schwer wiegende, nicht zumutbare und auf andere Weise nicht behebbare Nachteile drohen,
  2. 2.
    erhebliche Gnadengründe vorgebracht werden und
  3. 3.
    überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.