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§ 6 GnO
Hessische Gnadenordnung
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gnadenbehörden und Behandlung der Gnadengesuche

Titel: Hessische Gnadenordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: GnO,HE
Gliederungs-Nr.: 248
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: JMBl. 2010 S. 319 vom 01.12.2010

§ 6 GnO – Vorrang der Entscheidungen von Gericht und Vollstreckungsbehörde

(1) 1Gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde, durch die das Ziel eines Gnadengesuchs auf eine im Gesetz vorgesehene Weise erreicht werden kann, haben grundsätzlich Vorrang vor dem Gnadenverfahren. 2Bis zu einem Abschluss des Verfahrens hält die Gnadenbehörde mit dem Gnadenverfahren inne.

(2) Gnadengesuche sind darauf zu prüfen, ob sie Anlass zu gerichtlichen oder sonstigen Maßnahmen geben können, die den Gnadenweg entbehrlich machen können.

(3) Trifft das Gericht, die Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde eine Entscheidung oder Maßnahme, die dem Ziel des Gnadengesuchs entspricht, so ist das Gnadenverfahren als erledigt anzusehen.Ist anzunehmen, dass der verurteilten Person die ergangene Entscheidung mitgeteilt wurde, bedarf es keiner Unterrichtung über die Erledigung des Gnadenverfahrens.