§ 6 GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Zu § 2 des Gesetzes
§ 6 GewStDV – Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe
Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist.