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§ 6 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Kassenanordnungen

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GemKVO
Gliederungs-Nr.: 331-21
gilt ab: 09.05.2006
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2011
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 6 GemKVO – Allgemeines (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2012 durch § 49 der Verordnung i.d.F. vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 134). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 830).

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, darf die Gemeindekasse nur auf Grund einer schriftlichen oder bei automatisierten Verfahren in elektronischer Form übermittelten Anordnung (Kassenanordnung)

  1. 1.
    Einnahmen annehmen oder Ausgaben leisten und die damit verbundenen Buchungen vornehmen (Zahlungsanordnung: Annahmeanordnung oder Auszahlungsanordnung),
  2. 2.
    Buchungen vornehmen, die das Ergebnis in den Büchern ändern und die sich nicht in Verbindung mit einer Zahlung ergeben (Buchungsanordnung),
  3. 3.
    Gegenstände zur Verwahrung annehmen oder verwahrte Gegenstände ausliefern und die damit verbundenen Buchungen vornehmen (Einlieferungs- oder Auslieferungsanordnung).

Sie darf Kassenanordnungen, die in der Form nicht den Vorschriften entsprechen oder die sonst zu Bedenken Anlass geben, erst ausführen, wenn die anordnende Stelle die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält.

(2) Der Bürgermeister regelt die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen. Die Namen der Personen, die Anordnungen erteilen dürfen, sowie Form und Umfang der Anordnungsbefugnis sind der Gemeindekasse mitzuteilen. Wer nach § 11 die sachliche und rechnerische Feststellung trifft, soll nicht auch die Zahlungsanordnung erteilen.

(3) Bedienstete der Gemeindekasse dürfen keine Kassenanordnungen erteilen.