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§ 6 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER ABSCHNITT – Haushaltsplan, Finanzplanung

Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 6301-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 GemHVOVorbericht

Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde. Er soll eine durch Kennzahlen gestützte, wertende Analyse der Haushaltslage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung enthalten. Insbesondere soll dargestellt werden,

  1. 1.

    welche wesentlichen Ziele und Strategien die Gemeinde verfolgt und welche Änderungen gegenüber dem Vorjahr eintreten,

  2. 2.

    wie sich die wichtigsten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, das Vermögen und die Verbindlichkeiten, mit Ausnahme der Kassenkredite, sowie die verbindlich vorgegebenen Kennzahlen in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahren entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln werden,

  3. 3.

    wie sich das Eigenkapital absolut und relativ zur Bilanzsumme in den dem Haushaltsjahr vorangegangenen fünf Jahren entwickelt hat, wie sich das Gesamtergebnis und die Rücklagen im Haushaltsjahr und in den folgenden drei Jahren entwickeln werden und in welchem Verhältnis sie zum Deckungsbedarf des Finanzplans nach § 9 Abs. 4 stehen,

  4. 4.

    welche erheblichen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche Auswirkungen sich hieraus für die Haushalte der folgenden Jahre ergeben,

  5. 5.

    welcher Finanzierungsbedarf für die Inanspruchnahme von Rückstellungen entsteht, wie sich die inneren Darlehen voraussichtlich entwickeln und welche Auswirkungen sich daraus im Finanzplanungszeitraum ergeben,

  6. 6.

    in welchen wesentlichen Punkten der Haushaltsplan vom Finanzplan des Vorjahres abweicht und

  7. 7.

    wie sich der Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit, der veranschlagte Finanzierungsmittelüberschuss oder -bedarf und der Bestand an liquiden Mitteln im Vorjahr entwickelt haben sowie in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind.