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§ 6 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Haushaltsplan

Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 GemHVO – Vorbericht

Der Vorbericht soll einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung insbesondere der beiden Haushaltsvorjahre geben. Die durch den Haushalt gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern. Der Vorbericht enthält ferner einen Ausblick auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der Ergebnis- und Finanzplanung. Insbesondere sind darzustellen:

  1. 1.

    die Entwicklung der Jahresergebnisse (Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge),

  2. 2.

    die Entwicklung der Finanzmittelüberschüsse/Finanzmittelfehlbeträge,

  3. 3.

    die Entwicklung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Ergebnis- und Finanzhaushalte der folgenden Haushaltsjahre,

  4. 4.

    die Entwicklung der Investitionskredite sowie die Belastung des Haushalts durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte,

  5. 5.

    die Entwicklung der Kredite zur Liquiditätssicherung (einschließlich Tilgungsplan und zweckgebundener Rücklage zur Tilgung im Sinne des § 105 Abs. 4 GemO),

  6. 6.

    die Entwicklung des Eigenkapitals,

  7. 7.

    die Veränderungen des Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich.