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§ 6 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020-1-4
Abschnitt: Erster Abschnitt – Haushaltsplan
 

§ 6 GemHVO – Stellenplan  (1)

(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Angestellten und Arbeiter, getrennt für die einzelnen Organisationseinheiten nach der Ordnung des Verwaltungsgliederungsplans, nach Laufbahnen und Fachrichtungen sowie Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen auszuweisen; dabei sind die entsprechenden Stellen für das Vorjahr und deren tatsächliche Besetzung vom 30. Juni des Vorjahres anzugeben sowie Stellen für Beamte zur Anstellung kenntlich zu machen. Stellen von Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen.

(2) Im Stellenplan sind Stellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Stellen sind als künftig umzuwandeln (ku) zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Vergütungsgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden können.

(3) Stellen für Beamte dürfen auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn besetzt werden. Stellen der Eingangsgruppe einer Laufbahn dürfen mit Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn und solange diese die nach der Laufbahnverordnung vorgeschriebene Einführungszeit für den Aufstieg ableisten.

(4) Sofern ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen freie Beamtenstellen mit nicht beamteten Kräften besetzt werden, wenn und solange diese sich auf den Erwerb der laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Befähigung für die beabsichtigte Berufung in das Beamtenverhältnis vorbereiten. Ebenso kann eine Beamtenstelle, deren Inhaber im Laufe des Jahres ausscheidet und die nicht sofort wieder mit einem Beamten besetzt werden kann, vorübergehend mit einem Angestellten besetzt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, das auf das Ausscheiden des Beamten folgt.

(5) Dem Stellenplan sind Übersichten beizufügen

  1. 1.
    über die Gesamtzahl der Stellen mit Angaben über die Einhaltung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften,
  2. 2.
    über die vorgesehene Zahl der Beamten auf Widerruf, der Dienstanfänger und der Auszubildenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).