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§ 6 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 6301-1

Abschnitt: 1. Abschnitt – Haushaltsplan
 

§ 6 GemHVO – Stellenplan  (1)

(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Angestellten und Arbeiter auszuweisen. Soweit erforderlich, sind in ihm die Amtsbezeichnungen für Beamte festzusetzen. Stellen von Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert auszuweisen.

(2) Im Stellenplan ist ferner für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr so wie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.

(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen im Stellenplan ausgewiesene

  1. 1.
    Planstellen mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn besetzt werden;
  2. 2.
    freigewordene Planstellen des Eingangsamts einer Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes mit Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn besetzt werden, deren Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn im folgenden Haushaltsjahr laufbahnrechtlich möglich und vom Dienstherrn beabsichtigt ist;
  3. 3.
    Planstellen des Eingangsamts einer Laufbahn vorübergehend mit Beamten zur Anstellung besetzt werden, deren Anstellung vom Dienstherrn beabsichtigt ist;
  4. 4.
    freigewordene Planstellen mit Angestellten oder Arbeitern einer vergleichbaren oder niedrigeren Vergütungs- oder Lohngruppe besetzt werden, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr des Freiwerdens der Stelle folgt. Unbeschadet dessen dürfen Planstellen mit Angestellten, die überwiegend Aufgaben im Sinne von § 5 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes wahrnehmen, besetzt werden, wenn nach der personalwirtschaftlichen Planung des Dienstherrn und durch Vermerk im Stellenplan gesichert ist, dass die Stelle innerhalb von fünf Jahren wieder mit einem Beamten besetzt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 64 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770). Zur weiteren Anwendung s. § 64 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (GBl. S. 770).