§ 6 GVBüKoAbgV

(1) Einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher, die oder der länger als zwei Wochen an der Ausübung der Tätigkeit gehindert ist (z. B. durch Krankheit), kann für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwandes bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlass der Erkrankung einer Bürokraft können erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwandes bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.

(3) Über die Gewährung einer Entschädigung nach Abs. 1 und über die Erstattung der Aufwendungen nach Abs. 2 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.