Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 GOrgG
Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: GOrgG,BW
Gliederungs-Nr.: 3001
Normtyp: Gesetz

§ 6 GOrgG – Bezirke der Amtsgerichte

Die Bezirke der Amtsgerichte umfassen die Gemeinden, Gemeindeteile und gemeindefreien Gebiete, die in der Anlage (1) zu diesem Gesetz bezeichnet sind.

(1) Red. Anm.:
hier nicht wiedergegeben