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§ 6 GO VerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Landesrecht Berlin

Erster Teil – Organisation und Verwaltung

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: GO VerfGH,BE
Gliederungs-Nr.: 1103-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 GO VerfGH – Veröffentlichung von Entscheidungen

(1) Die Präsidentin veranlasst die im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vorgesehene Veröffentlichung von Entscheidungsformeln (§ 30 Abs. 2 VerfGHG).

(2) Die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen werden in einer autorisierten Sammlung oder in sonst geeigneter Weise veröffentlicht.

(3) 1Zum Zweck der Veröffentlichung können der Entscheidung Leitsätze beigefügt werden. 2Sie sind nicht Bestandteil der Entscheidung. 3Die Leitsätze werden vom Plenum beschlossen.

(4) Über den Antrag auf Erteilung von Abschriften von Entscheidungen entscheidet die Präsidentin.