§ 6 GO SächsVerfGH
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
Erster Teil – Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofes
§ 6 GO SächsVerfGH – Verlautbarungen
(1) Dem Präsidenten obliegt die Information der Öffentlichkeit.
(2) Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofes sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten; ihre Herausgabe veranlasst der Präsident. Schriftliche Verlautbarungen über abgeschlossene Verfahren sollen im Einvernehmen mit dem Berichterstatter erfolgen.