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§ 6 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Die Mitglieder des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 GO LT 2015 – Akteneinsicht

(1) Die Mitglieder des Landtages sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtages befinden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.

(2) Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die das einzelne Mitglied des Landtages persönlich betreffen, ist nur diesem gestattet.