§ 6 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Die Mitglieder des Landtages
§ 6 GO LT 2015 – Akteneinsicht
(1) Die Mitglieder des Landtages sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtages befinden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.
(2) Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die das einzelne Mitglied des Landtages persönlich betreffen, ist nur diesem gestattet.