§ 6 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
II. – Die Abgeordneten
§ 6 GO LT 2005 – Akteneinsicht (1)
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtages befinden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.
(2) Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die den einzelnen Abgeordneten persönlich betreffen, ist nur diesem gestattet.
(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)