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§ 6 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

II. – Organe und Einrichtungen des Bundesrates

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 6 GO BR – Stellung des Präsidenten

(1) 1Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. 2Er ist oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesrates.

(2) Beamte des höheren Dienstes werden mit vorheriger Zustimmung des Ständigen Beirats, der Direktor und Stellvertretende Direktor mit vorheriger Zustimmung des Bundesrates vom Präsidenten eingestellt, befördert, entlassen und in den Ruhestand versetzt; Gleiches gilt für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten von Vergütungsgruppe BAT IIa an aufwärts.

(3) Der Präsident übt das Hausrecht für die der Verwaltung des Bundesrates unterstehenden Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke aus.

Zu § 6: Geändert am 25. 11. 1994 (BGBl I S. 3736).