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§ 6 GOVerfassGer
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GOVerfassGer,MV
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 6 GOVerfassGer – Weitere Vertretung des Präsidenten

Tritt ein Vertretungsfall i.S. d § 10 Abs. 2 Satz 2 LVerfGG ein und weisen die zur weiteren Vertretung des Präsidenten in Betracht kommenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts das gleiche Dienstalter auf, wird der Präsident in seinen Aufgaben als Präsident durch das lebensälteste dieser Mitglieder vertreten.