§ 6 GOVerfassGer
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 6 GOVerfassGer – Weitere Vertretung des Präsidenten
Tritt ein Vertretungsfall i.S. d § 10 Abs. 2 Satz 2 LVerfGG ein und weisen die zur weiteren Vertretung des Präsidenten in Betracht kommenden Mitglieder des Landesverfassungsgerichts das gleiche Dienstalter auf, wird der Präsident in seinen Aufgaben als Präsident durch das lebensälteste dieser Mitglieder vertreten.