§ 6 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Zweckverband → 2. Abschnitt – Bildung des Zweckverbands
§ 6 GKZ – Verbandssatzung
(1) Zur Bildung des Zweckverbands als Freiverband muss von den Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart werden.
(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen
- 1.die Verbandsmitglieder,
- 2.die Aufgaben,
- 3.den Namen und Sitz,
- 4.die Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane und deren Geschäftsgang,
- 5.den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben (§ 19 Abs. 1 Satz 1),
- 6.die Form der öffentlichen Bekanntmachungen,
- 7.die Abwicklung im Falle der Auflösung des Zweckverbands.