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§ 6 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Zweckverband → 2. Abschnitt – Bildung des Zweckverbands

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKZ
Gliederungs-Nr.: 2805-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 GKZ – Verbandssatzung

(1) Zur Bildung des Zweckverbands als Freiverband muss von den Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart werden.

(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen

  1. 1.
    die Verbandsmitglieder,
  2. 2.
    die Aufgaben,
  3. 3.
    den Namen und Sitz,
  4. 4.
    die Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane und deren Geschäftsgang,
  5. 5.
    den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben (§ 19 Abs. 1 Satz 1),
  6. 6.
    die Form der öffentlichen Bekanntmachungen,
  7. 7.
    die Abwicklung im Falle der Auflösung des Zweckverbands.