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§ 6 GDG LSA
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2120.2
Normtyp: Gesetz

§ 6 GDG LSA – Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt an Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor schädigenden Einflüssen aus der Umwelt mit und kann ein entsprechendes Aufklärungs- und Beratungsangebot bereithalten. Er beobachtet und verwertet unter umweltmedizinischen Gesichtspunkten die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. 1.
    Mitwirkung beim Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und Schädigungen durch Lärm, Erschütterungen, Licht, energiereiche Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe sowie durch tierische Schädlinge oder Insekten bei massenhaftem Auftreten,
  2. 2.
    Überwachung des Trinkwassers, des Wassers öffentlich zugänglicher Schwimm- und Badebecken sowie Badestellen von Gewässern und der Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser sowie Brauchwasser für Lebensmittelbetriebe,
  3. 3.
    Gesundheitsverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben im Rahmen vorgeschriebener Umweltverträglichkeitsprüfung sowie bei Bauleitplanverfahren und Genehmigungsverfahren für Anlagen insbesondere nach dem Gentechnikgesetz, bei denen dem Gesundheitsschutz besondere Bedeutung zukommt,
  4. 4.
    Beurteilung der Notwendigkeit und der Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung oder der gesundheitlichen Gefahrenabwehr im Interesse der Daseinsfürsorge für die Bevölkerung.