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§ 6 GBRegVO
Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung zerstörter Grundbücher

Titel: Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GBRegVO
Gliederungs-Nr.: 315.15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 GBRegVO – Widerspruch

Wird nach Wiederherstellung des Grundbuchs die nach § 5 Abs. 2 getroffene Eintragungsverfügung ausgeführt, ist aber die Eintragung nicht von demjenigen bewilligt worden, dessen Recht nach dem Stande des Grundbuches bei der Wiederherstellung durch sie betroffen wird, so ist, falls die Eintragung der Bewilligung bedurft hätte, von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen.