§ 6 GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes
§ 6 GAD – Personalreserve
(1) Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemessene Personalreserve. Sie gewährleistet eine sachgerechte Personalplanung unter den besonderen Bedingungen des Auswärtigen Dienstes.
(2) Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Zwecken:
- vorübergehende Verstärkung bei besonderen Belastungen infolge auslandsbezogener politischer Entwicklungen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen Gründen,
- angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,
- Vorbereitung auf Versetzungen und persönliche Einführung in die Dienstgeschäfte durch den Amtsvorgänger.